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BEK 2022 30

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-03-25 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 4), B.________ (1/R, in- kl. KG-act. 1, 4 und 5), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung, inkl. KG-act. 1 und 5, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) so- wie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 3. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. März 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. März 2022 BEK 2022 30 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2022, SU 2021 9500);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Februar 2022 im Strafver- fahren gegen B.________ verfügte, es werde keine Strafuntersuchung betref- fend Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durchgeführt;

- der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 folgende Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1): Die oben bezeichnete und beiliegende Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die bei der Staatsanwaltschaft befindlichen Unterlagen seien beizuzie- hen. Zum Vernehmlassungsergebnis möchte der Kläger Stellung nehmen. Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten Hr. B.________.

- dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2022 Gelegenheit gegeben wurde, genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese zu begrün- den (Art. 385 Abs. 2 StPO);

- der Beschwerdeführer am 3. März 2022 die Verbesserung der Be- schwerde einreichte (KG-act. 2 und 5);

- er gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 1. März 2022 aufgefor- dert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 18. März 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall;

- diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. März 2022 zugestellt wurde (KG-act. 3);

Kantonsgericht Schwyz 3

- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht leis- tete;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu leisten sind;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 4), B.________ (1/R, in- kl. KG-act. 1, 4 und 5), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung, inkl. KG-act. 1 und 5, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) so- wie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 3. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. März 2022 kau